Insbesondere zur künftigen Finanzierung eines erforderlich werdenden Heizungsaustauschs können die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Bildung einer gesonderten Rücklage hierfür fassen. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ermöglichen §§ 19 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 WEG die Bildung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage. Wird etwa eine getrennte Rücklage für energetische Maßnahmen gebildet, spielt es im Einzelfall keine Rolle, ob es sich konkret um eine Erhaltungsmaßnahme oder eine solche der modernisierenden Erhaltung handelt, denn dann können auch entsprechende Maßnahmen der baulichen Veränderung aus der Rücklage finanziert werden. Voraussetzung ist freilich, dass alle Wohnungseigentümer in die Zahlungspflicht eingebunden sind.
Beschlussmuster: Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche bauliche Veränderungen
TOP XX: Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche Maßnahmen der baulichen Veränderung
Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 2 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die gemäß § 21 Abs. 2 WEG eine Kostenbeteiligung aller Wohnungseigentümer zur Folge haben. Die Rücklagenhöhe wird auf 20 EUR je Wohnungs- und Teileigentumseinheit und 5 EUR je Garagen-/Stellplatzeinheit pro Monat festgesetzt. Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldvorschüsse.
Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Hausgeldvorschüsse sind die vorgenannten Beträge ab dem ________ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom ________ über die Leistung der Hausgeldvorschüsse zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insoweit freigestellt, ob sie die Zahlungen auf die Rücklage zusammen mit den monatlichen Hausgeldern leisten oder zwei gesonderte Zahlungen vornehmen.
Wohnungseigentümer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden entsprechend am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats mit den Beiträgen belastet. Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für einen Zahlungseingang ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu sorgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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