§ 28 Abs. 3 WEG verleiht den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz zur Regelung der Fälligkeit von Zahlungen, also auch der Beiträge zu einer beschlossenen Sonderumlage. Wird die Fälligkeit im Beschluss nicht ausdrücklich geregelt, werden die Beiträge nach § 271 BGB sofort zur Zahlung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist allerdings, dass der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage ausreichend bestimmt und nicht an nicht näher definierte Bedingungen geknüpft ist.[1] Eine rückwirkende Fälligkeit kann nicht beschlossen werden.[2]

[2] Jennißen/Jennißen, 7. Aufl. 2021, WEG § 28 Rn. 82.

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