In aller Regel stellen nach GEG erforderliche Maßnahmen solche der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums dar (siehe Kap. 1.1). Diese können unproblematisch aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden. Gehen sie über die Anforderungen des GEG hinaus, stellen sie bauliche Veränderungen dar, auch wenn sie als Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung qualifiziert werden können (siehe Kap. 1.2).

 

Maßnahmen baulicher Veränderung

Ob eine Maßnahme der modernisierenden Erhaltung aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden kann, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Die Streitfrage, ob Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung als bauliche Veränderung anzusehen sind, muss sich nicht zwingend auf die Frage ihrer Finanzierung auswirken. Allerdings dürfte bei konsequenter Handhabung unter der Prämisse, dass es sich bei der modernisierenden Erhaltung um eine bauliche Veränderung handelt, eine Finanzierung der Maßnahme aus der Erhaltungsrücklage nicht möglich sein.

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