Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, wenn ihm hierdurch kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Geht die Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus, verleiht § 14 Abs. 3 WEG dem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessenen Geldausgleich. Praktisch bedeutsam ist die Norm insbesondere im Zusammenhang mit dem Erfordernis der nachträglichen Dämmung oberster Geschossdecken und im Zuge von erforderlichen Maßnahmen im Sondereigentum, die zur Umsetzung der Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erforderlich sind.

Soweit eine Dämmung über den Dachraum nicht möglich ist, hat der betroffene Wohnungseigentümer Eingriffe in die Wohnungsdecke zu dulden. Weiter soll er auch zur Duldung von Maßnahmen verpflichtet sein, die betroffene Räume in einen dauerhaft nachteiligen Zustand, etwa durch einen Verlust an Raumhöhe, versetzen.[1] Praktisch bedeutsam kann auch das Erfordernis des Betretens von Sondereigentum etwa zur Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems sein. Auch dies hat der betroffene Wohnungseigentümer zu dulden. Entsprechendes gilt für die mit einem Sondernutzungsrecht belegten Gebäudeteile oder Gemeinschaftsflächen.[2]

Mit Blick auf Ausgleichsansprüche nach § 14 Abs. 3 WEG ist nicht entscheidend, dass der Schaden durch die Benutzung des Sondereigentums im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen entstanden ist. Ersatzfähig sind vielmehr grundsätzlich Beeinträchtigungen aufgrund von Einwirkungen, die das zumutbare Maß überschreiten.

[1] J.-H. Schmidt, ZWE 2015, 309.
[2] AG Bremen-Blumenthal, Urteil v. 14.3.2018, 44 C 2010/17, ZMR 2018, 704.

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