Auch für den Fall, dass sich die Wohnungseigentümer dafür entscheiden, Heizenergie künftig über eine oder mehrere Wärmepumpen zu gewinnen, muss geklärt sein, an welcher Stelle diese installiert werden können. Regelmäßig sind an Außenanlagen Sondernutzungsrechte zugunsten von Wohnungseigentümern begründet, wenn nicht sogar Sondereigentum gebildet ist. Die Begründung von Sondereigentum auch an Außenflächen ermöglicht § 3 Abs. 2 WEG. Hiernach kann das Sondereigentum auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, solange die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume dadurch wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.

Sowohl beim Sondereigentum als auch bei den Sondernutzungsrechten können sich aus dem besonderen Rücksichtnahmegebot Mitbenutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer ergeben. Dies gilt in erster Linie in Bezug auf erforderliche Erhaltungsmaßnahmen, aber auch dann, wenn etwa die dem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche als Durchgang für andere Wohnungseigentümer erforderlich ist.[1] Aus § 10 Abs. 2 WEG kann sich auch ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ergeben, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen, was etwa bei einem Stellplatz der Fall sein kann, der als Feuerwehrzufahrt zu dienen hat.[2]

Regelmäßig kommt derartiges aber nur als Ultima-ratio-Maßnahme und nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung in Betracht.[3] Die Gerichte werden jedenfalls zu klären haben, ob ein Wohnungseigentümer den Teilentzug seines Sondernutzungsrechts zu dulden haben wird, wenn ein Teil der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftsfläche zum Aufstellen einer Wärmepumpe erforderlich ist.

 

Vermietung ist stets möglich

Freilich kann der Sondernutzungsberechtigte den benötigten Bereich der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftsfläche an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vermieten. Der Beschluss über den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags würde auch in jeder Hinsicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

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