Leitsatz

  1. Wohnungseigentumsgerichtliche Zuständigkeit bei nachfolgendem Streit, ob die Kosten einer verlorenen Entziehungsklage eines Eigentümers gegen den anderen Miteigentümer in einer 2er-Gemeinschaft zu den Verwaltungskosten gemäß § 16 Abs. 7 WEG gehören
  2. Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen verneinte Revisionszulassung auf vor dem 31.12.2014 verkündete Entscheidungen
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 7, 18 Abs. 1, 43 Nr. 1, 62 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. In einer aus 2 Einheiten bestehenden Gemeinschaft hatte im Vorprozess der Kläger seine nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG geführte Entziehungsklage verloren und forderte im Folgeprozess gemäß § 16 Abs. 7 WEG anteilige Verfahrenskostenhaftung nach Anteil der Beklagtenwohnung, hilfsweise Zustimmung zur Erhebung einer entsprechenden Sonderumlage in Höhe sämtlicher von ihm bisher aufgebrachten Verfahrenskosten. Während das Amtsgericht die Klage abwies, hat das Landgericht in der Berufung dem Hauptantrag stattgegeben, Revision nicht zugelassen. Dagegen erhob der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde.
  2. Diese Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG nicht anwendbar auf Entscheidungen, die vor dem 31.12.2014 verkündet werden.

Auch insoweit handelte es sich um einen Streit unter Eigentümern gemäß § 43 Nr. 1 WEG, was schon daraus folgt, dass der Kläger sein Begehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützte, wonach Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG (Entziehung) zu den Kosten der Verwaltung im Sinn des § 16 Abs. 2 WEG gehören. Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den Regelfall des § 18 betrifft, also Ausübung des Entziehungsrechts durch die Gemeinschaft oder auch auf den hier streitgegenständlichen Fall einer nur aus 2 Eigentümern bestehenden Gemeinschaft anzuwenden ist, bei der jeder Eigentümer in eigenem Namen klagen kann (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber Verfahrenszuständigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG, wie hier. Dabei ist es auch unerheblich, ob die vorausgehende Entziehungsklage selbst – was entgegen der Auffassung der Beklagten mit Blick auf die Streichung von § 51 WEG a.F. zu bejahen sein dürfte – ihrerseits als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 WEG einzuordnen ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 10.10.2013, V ZR 281/12

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