Problemüberblick

Im Fall will ein Wohnungseigentümer seine Wohnung für Filmaufnahmen vermieten. Dazu muss das gemeinschaftliche Eigentum mitgebraucht werden. Das ist kein "Wohnen" und damit nicht dauerhaft nicht zulässig. Im Einzelfall kann aber etwas anderes gelten.

Gemeinschaftsordnung

Nach der Gemeinschaftsordnung haben die Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch, ihre Wohnungen zur Ausübung eines Gewerbes oder als freiberufliche Praxis oder als Büro zu gebrauchen oder zu nutzen. Ich selbst meine, diese Vereinbarung will keine Filmaufnahmen erlauben. Es geht um Gebrauch bzw. Nutzungen, die nicht mehr als ein Wohnen stören. Im Fall ist aber festgestellt, dass es anders ist – wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum. Näher liegt meines Erachtens, das gemeinschaftliche Eigentum für solche Nutzungen anzumieten.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Eine Verwaltung sollte einen Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum für Filmaufnahmen vermieten will, darüber informieren, dass die Entscheidung, ob das zulässig ist, die Wohnungseigentümer durch Beschluss nach § 19 Abs. 1 WEG treffen müssen. Nur im seltenen Ausnahmefall, kann nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG etwas Anderes gelten.

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