Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften die einzelnen Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 4 WEG Gläubigern der Gemeinschaft anteilig begrenzt in Höhe ihres jeweiligen Miteigentumsanteils unmittelbar. Darüber hinaus ordnet § 9a Abs. 4 WEG eine zeitlich begrenzte Nachhaftung entsprechend § 160 HGB für aufgrund Veräußerung ausgeschiedene Wohnungseigentümer an.

Grundsätzlich ist allerdings zu beachten, dass sowohl die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als auch die Wohnungseigentümer grundstücksbezogene Kommunalabgaben schulden.[1] Allerdings stellt die Erfüllung von Gebühren- und Abgabenverbindlichkeiten in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer i. S. v. § 9a Abs. 2 WEG dar. Der Abgabengläubiger muss insoweit also sein Auswahlermessen ausüben und dies dürfte in aller Regel dazu führen, nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen und nicht einzelne Wohnungseigentümer als insoweit haftende Gesamtschuldner.

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