Leitsatz

Außenhaftung der Wohnungseigentümergemeinschaft (des Verbandes) gegenüber den Stadtreinigungsbetrieben für Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsentgelte in Berlin

 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG

 

Kommentar

  1. Auch bei privatrechtlich ausgestalteten Vertragsverhältnissen mit öffentlichen Ver- und Entsorgungsbetrieben spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Vertrag nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern mit dem Verband"Wohnungseigentümergemeinschaft" zustande kommt.
  2. Materiell-rechtlich war im vorliegenden Fall (im Gegensatz zu Beschlussanfechtungsverfahren) das im Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende Recht maßgebend und anzuwenden (zwischenzeitlich h.M., vgl. auch OLG München, ZMR 2008 S. 567, 568).
Anmerkung

Vgl. auch das Urteil des BGH v. 18.6.2009, ZMR 2009 S. 854, zur Haftung der Eigentümer für Entgelte der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: "§ 10 Abs. 6 und 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsorgung und Straßenreinigung nicht entgegen." Auf diese BGH-Entscheidung wurde bereits in ETW, Gruppe 2, S. 7344, hingewiesen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 24.04.2009, 24 W 55/08KG Berlin, Beschluss v. 24.04.2009, 24 W 55/08, ZMR 2009 S. 786

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