In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird fraglich, ob Ehegatte 1 und Ehegatte 2 oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Wohnungseigentümerin ist. Im Grundbuch heißt es: "1 und 2 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)".

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