Problemüberblick

Der Fall behandelt die Frage, ob es möglich ist, einen Wohnungseigentümer in Bezug auf Ansprüche zu ermächtigen, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Prozessstandschafterin nach §§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG eigentlich selbst durchsetzen müsste. Das LG bejaht diese Frage mit der h. M. Für diese Sichtweise spricht ihre Praktikabilität. Wie vom LG ausgeführt, müsste ein Wohnungseigentümer, der gegen eine Störung vorgehen will, ansonsten eine Beschlussersetzungsklage erheben. Wenn aber die Mehrheit der Wohnungseigentümer kein Interesse hat, auf eigene Kosten und eigenes Risiko einen etwaigen Störer gerichtlich in Anspruch zu nehmen, spricht letztlich nichts dagegen, dies einen Wohnungseigentümer machen zu lassen, der dazu bereit ist.

Stimmrecht

Der klagende Wohnungseigentümer hatte nicht nur die fehlende Beschlusskompetenz ins Feld geführt, sondern auch argumentiert, es sei nicht rechtmäßig gewesen, ihn von der Abstimmung über die Ermächtigung des K auszuschließen. Dies sah das LG anders. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Fall 2 WEG sei eröffnet gewesen. Danach sei ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn betreffe. Gemeint sei ein Rechtsstreit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder – in Ausnahmefällen – der anderen Wohnungseigentümer.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Eine Verwaltung muss wissen, wie sie auf das Verlangen eines Wohnungseigentümers reagieren kann, wenn dieser will, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen unzulässigen Gebrauch oder unzulässige bauliche Veränderung vorgehen soll. Die Entscheidung schafft hier für die Verwaltung einen Handlungsspielraum, in dem sie eine Ermächtigung ins Spiel bringt. Zeigt sich in der Diskussion in der Versammlung, dass eine Mehrheit der Wohnungseigentümer entweder eine Störung nicht erkennen oder hinnehmen will, kann der Wohnungseigentümer, der dies anders sieht, immer noch ermächtigt werden, auf eigene Kosten und eigenes Risiko diesen Streit vor Gericht auszufechten.

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