Das LG bejaht die Frage! § 9a Abs. 2 WEG stehe einer Ermächtigung nicht entgegen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei vielmehr berechtigt, einen Wohnungseigentümer zu ermächtigen, einen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgenden Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums geltend zu machen (Hinweis u. a. auf Bärmann/Dötsch § 20 Rn. 297 und Rn. 407 und BeckOK WEG/Elzer). Einer Ansicht, das Gesetz lehne eine Ermächtigung ab, und dem "streitlustigen" Wohnungseigentümer bliebe nur die Wahl, im Wege der Beschlussersetzungsklage die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu zwingen, gegen den angeblich gegen Binnenrecht verstoßenden Eigentümer vorzugehen, könnte nicht gefolgt werden. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei es auch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, die Ansprüche auf einzelne Wohnungseigentümer zu übertragen (Hinweis u. a. auf Häublein, ZWE 2020, S. 401, 407). Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer kein Interesse an der Durchsetzung von Unterlassung- und Beseitigungsansprüchen habe, komme daher eine Übertragung auf einzelne Wohnungseigentümer in Betracht. Dass im Rechtsstreit des Prozessstandschafters ergangene Urteil wirke dann für und gegen den Rechtsinhaber.

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