Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einen Wohnungseigentümer ermächtigen, einen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgenden Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.

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