Ein vergleichbarer Schutz besteht im Fall der Insolvenz des Vermieters. Nach § 111 InsO hat ein Sonderkündigungsrecht derjenige, der vermietete Räume oder ein Grundstück vom Insolvenzverwalter erwirbt. Dieses Kündigungsrecht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Fraglich ist, ob sich der Vermieter verpflichten kann, zugunsten des Mieters eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Das ist zu bejahen.[1] Das Kündigungsrecht als solches wird durch die Dienstbarkeit nicht berührt. Der Erwerber ist auch nicht rechtlos, weil ihm anstelle der Miete ein Ausübungsentgelt zusteht.

[1] Stapenhorst/Voß, NZM 2003, S. 873, 877.

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