Die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung oder des Grundstücks muss durch das bestehende Mietverhältnis gehindert sein. Erforderlich ist also, dass die wirtschaftliche Verwertung nur dann möglich ist, wenn das Mietverhältnis beendet wird. Insoweit ist bei umfassenden Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen zunächst zu beachten, dass der Vermieter ggf. lediglich den Duldungsanspruch aus § 555d BGB hat. Nach dieser Bestimmung hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich zu dulden. Erforderliche Sanierungsmaßnahmen hat er ohnehin zu dulden, was sich aus § 555a Abs. 1 BGB ergibt. Kann das Ziel des Vermieters auch durch Maßnahmen nach §§ 555a ff. BGB erreicht werden, scheidet eine Verwertungskündigung jedenfalls aus.

 

Maßnahmen erfordern leere Wohnung

Möchte der Vermieter umfangreiche Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchführen und ist insoweit ein Leerstand der Wohnung erforderlich, rechtfertigt dies keine Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Vielmehr hat der Mieter in einem derartigen Fall die Wohnung auf Kosten des Vermieters zu räumen und ihm ist vom Vermieter Ersatzwohnraum zu beschaffen.

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