Leitsatz

  1. Wohngeldrückstände aus Vorjahren (nur zu Informationszwecken in die aktuelle Jahreseinzelabrechnung aufgenommen) werden bei gerichtlicher Geltendmachung auch Verfahrensgegenstand
  2. Amtsermittlungspflicht des Gerichts
 

Normenkette

§ 28 Abs. 1, 2, 3, 5 WEG

 

Kommentar

Wohngeldrückstände aus Vorjahren, die nur zu Informationszwecken in die Jahreseinzelabrechnung aufgenommen und nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung sind (wie dies hier in Auslegung des Beschlusses festzustellen war), werden bei gerichtlicher Geltendmachung Verfahrensgegenstand, auch wenn der Anspruch zunächst nur auf die einzelne Jahresabrechnung gestützt wird.

Solche Altschulden müssen allerdings im Verfahren nachgewiesen und belegt werden, worauf auch das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht Antragsteller hätte hinweisen müssen. Insoweit müssen die alten Abrechnungen und (bestandskräftigen) Genehmigungsbeschlüsse vorgelegt werden.

Um dies nachzuholen, war der Streit an das LG zurückzuverweisen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004, 2Z BR 189/04BayObLG v. 8.12.2004, 2Z BR 189/04

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