Leitsatz

  • Hauptsacheerledigung und gerichtliche Kostenentscheidung

    Vollmacht des Rechtsanwalts im Wohngeldinkassoverfahren

 

Normenkette

§ 43 WEG, § 47 WEG, § 48 Abs. 2 WEG, § 13 FGG, § 20a FGG

 

Kommentar

1. In WE-Sachen ist es für die Feststellung der Hauptsacheerledigung nicht Voraussetzung, dass der ursprüngliche Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war. Im vorliegenden Fall blieb in einem Wohngeldinkassoverfahren ein Einzelabrechnungsgenehmigungsbeschluss unangefochten, der damit verbindliche Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer, den Verwalter und, soweit Außenwirkung eintrat, auch gegenüber Dritten erlangte (vgl. auch Weitnauer, WEG, 7. A. § 23 Rn. 10).

Nach Umstellung der ursprünglich auf der Grundlage des genehmigten Wirtschaftsplans geltend gemachten Zahlungsforderung auf das Nachzahlungssaldo gemäß zwischenzeitlich genehmigter Jahresabrechnung wurde die Forderung vom schuldenden Wohnungseigentümer beinahe vollständig ausgeglichen, ungeachtet des Einwands des Schuldners, dass er zur Zahlung "erpresst" worden sei (Androhung der Gläubigerseite auf Entziehung des Wohnungseigentums bei Nichtzahlung, was nicht als widerrechtliche Willensbeeinflussung durch Drohung angesehen werden könne).

2. Der Geschäftswert richtet sich auch bei der einseitigen Erledigterklärung nach dem Kosteninteresse (BayObLG, WM 1991, 715); ab dem Zeitpunkt einer teilweisen Erledigterklärung bemisst sich der Geschäftswert somit nach dem Wert der restlichen Hauptsache und den bis zur Erledigung auf den erledigten Teil entfallenden Kosten.

3. Bei der im Rahmen des § 47 WEG nach einseitiger Erledigterklärung zu treffenden Kostenermessensentscheidung darf sich das Gericht mit einer weniger eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen (summarische Überprüfung, vgl. Demharter, ZMR 87, 201/203). Eine vom Schuldner geleistete Zahlung eines strittigen Betrages könne i. Ü. als Eingeständnis des Wohngeldrückstandes gewertet werden, ungeachtet etwaiger Zusätze auf einem Zahlungsbeleg (wie z. B. "Erpressung . . .").

4. Ob eine wirksame Vollmacht zur Vertretung eines Beteiligten in einem WE-Verfahren vorliegt (hier: Auftrag des Verwalters an einen Rechtsanwalt), ist von Amts wegen zu prüfen. Einen besonderen Vollmachtsnachweis braucht das Gericht jedoch nicht zu verlangen, wenn nach den Umständen von einer Bevollmächtigung ausgegangen werden kann. Das Gericht hat also ein Ermessen, ob es einen besonderen Vollmachtsnachweis fordern will; davon wird es in der Regel absehen können, insbesondere dann, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, weil davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht ohne Bevollmächtigung tätig wird (BayObLG, WE 1989, 211).

5. Gegenüber Wohngeldforderungen kann i. Ü. nur mit anerkannten Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden.

6. Kostenentscheidung der III. Instanz (einschließlich Erstattung außergerichtlicher Kosten) zulasten des Antragsgegners/Rechtsbeschwerdeführers.

Geschäftswert für alle 3 Instanzen in Abänderung der vorinstanzlichen Festsetzungen je DM 4.090.-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.07.1992, 2Z BR 46/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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