Leitsatz

  1. Wohngeldinkasso des Verwalters mit Leistung an sich
  2. Keine Einrede und Aufrechnung gegen Wohngeldzahlung nach beschlossener Abrechnung
  3. Aufwendungsersatzanspruch für Fotokopien mit 0,20 EUR pro Kopie nicht unangemessen
 

Normenkette

§§ 26, 27, 28, 43 ff. WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Ist der Verwalter zur Geltendmachung von Wohngeldforderungen der Gemeinschaft im eigenen Namen ermächtigt, so kann er Leistung an sich verlangen. Er ist jedoch verpflichtet, die Gelder der Gemeinschaft zuzuführen. Seine Empfangszuständigkeit ergibt sich auch aus der zwingenden Bestimmung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. (der Berechtigung des Verwalters, Lasten- und Kostenbeiträge in Empfang zu nehmen). Die Empfangszuständigkeit hat auch zur Folge, dass eine Zahlungsleistung an den Verwalter in jedem Fall schuldbefreiend wirkt, auch wenn sie nicht auf einem für die Gemeinschaft eingerichteten Konto, sondern auf dem allgemeinen Geschäftskonto des Verwalters eingeht.
  2. Enthält eine (bestandskräftig) beschlossene Abrechnung Ausgaben, die für eine Maßnahme getätigt wurden, deren Beschlussfassung rechtskräftig für ungültig erklärt wurde (hier: Beschluss über eine Aufzugssanierung), so kann der Wohnungseigentümer im Wohngeldzahlungsverfahren die Ungültigerklärung des Beschlusses nicht einredeweise geltend machen und auch nicht aufrechnen. Dies mag für einen Eigentümer als Antragsgegner misslich und schwer verständlich sein, liegt aber im System der Zahlungspflichten nach dem WEG begründet.
  3. Hat ein Verwalter für Fotokopien einen Aufwendungsersatzanspruch, so ist ein Betrag von 0,20 EUR pro Fotokopie nicht unangemessen; bedenklich erscheint jedoch ein im Verwaltervertrag vereinbarter Betrag von 0,72 EUR pro Seite.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 26.07.2007, 32 Wx 073/07

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