(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem Recht zu bewilligen.

 

(2)[1] 1Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, die

 

1.

laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,

 

2.

Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

 

3.

Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, oder

 

4.

Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. 2Satz 1 gilt auch für Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, gehören.

 

(3)[2] 1Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es vorbehaltlich des Satzes 2 für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts. 2§ 30 Abs. 4 und 4a ist für die Leistung des Wohngeldes auch dann anzuwenden, wenn über den zu Grunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift entschieden worden ist.

Bis 31.12.2004:

(3) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

 

(4)[3] 1Die §§ 10a und 10b sind auch dann anzuwenden, wenn bis zum 14. Juli 2005 über den Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden ist. 2Absatz 3 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die §§ 10a und 10b. 3Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli 2005 über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Anspruch auf Wohngeld, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des bisherigen Bescheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden. 4Der Bescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert hat. 5Für die Neuentscheidung kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. 6Ein gestellter Antrag auf Wohngeld ist in der Regel als bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 2 gestellt anzusehen.

Bis 13.07.2005:

(4) Der Bericht nach § 39 wird erstmals bis zum 30. Juni 2003 erstattet.

 

(5)[4] 1Natürliche Personen, die einen unmittelbaren finanziellen Nachteil auf Grund der Anwendung der §§ 10a und 10b erlitten haben, weil sie, verglichen mit der seit dem 1. Januar 2001 bis zum 14. Juli 2005 geltenden Rechtslage, insoweit zu Unrecht

 

1.

nach Abschnitt 3 bis 6 des Bundessozialhilfegesetzes Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder

 

2.

nach dem Zweiten und Elften bis Dreizehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder

 

3.

nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung geleistet oder

 

4.

mit ihrem Einkommen oder Vermögen der Erstattung nach dem Dritten Kapitel Zweiter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterlegen

haben, erhalten auf Antrag einen Ausgleich dieses Nachteils (Nachteilsausgleich). 2Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2006 an die Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu richten, wenn nicht nach Landesrecht oder von der Landesregierung in sonstiger Weise eine andere Stelle bestimmt ist. 3Ist der Nachteil nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2005 entstanden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres seit Bestandskraft des nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Zehnten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergangenen, den Nachteil begründenden Bescheides zu stellen. 4Der Nachteilsausgleich ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach seiner Entstehung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen; § 44 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. 5Der Nachteilsausgleich ist von der Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu bewilligen, ...

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