Leitsatz

Bei Wohngeld-Inkassoverfahren ist die Gemeinschaft beteiligungsfähig und alleinige Auftraggeberin des Verfahrensbevollmächtigten, dem keine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zusteht

 

Normenkette

§ 43 Abs. 4 WEG; Nr. 1008 RVG-VV

 

Kommentar

  1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einem Verfahren zur Durchsetzung ihrer Wohngeld-Beitragsforderungen gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer beteiligungsfähig und – unbeschadet der Regelung in § 43 Abs. 4 WEG – alleinige Auftraggeberin des Verfahrensbevollmächtigten. Diesem erwächst keine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Antragstellerin war, folgt aus der Entscheidung des BGH v. 2.6.2005 (V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = NJW 2005, 2061) zur auch insoweit bestätigten Teilrechtsfähigkeit. Die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der Gemeinschaft hinsichtlich der ihr Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist die verfahrensrechtliche Konsequenz ihrer Teilrechtsfähigkeit, da die Beteiligtenfähigkeit, die einer Parteifähigkeit im Zivilprozess entspricht, aus der Rechtsfähigkeit folgt. Mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Antragstellerin und dem in Anspruch genommenen Miteigentümer als Antragsgegner sind damit alle Mitglieder der Gemeinschaft, mithin sämtliche Wohnungseigentümer am Verfahren beteiligt und in der Lage, ihre Rechte zu wahren.
  2. Das noch fehlerhafte Rubrum der AG-Entscheidung mit dortiger Benennung der einzelnen Eigentümer als Antragsteller wäre als offenbare Unrichtigkeit nach § 319 ZPO von Amts wegen noch zu berichtigen.
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2006, 1 W 108/06KG v. 13.2.2006, 1 W 108/06

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