Vor Bezugsfertigkeit

Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie gegen die Naturgefahren erstreckt sich nicht auf Schäden

  1. an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
  2. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.

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