2.1 Versicherungszweige

Nur ein Vertrag

Im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung kann Versicherungsschutz für verschiedene Gefahren vereinbart werden, die ansonsten (z. B. bei der Versicherung von gewerblichen Risiken) nur über mehrere Versicherungszweige abgedeckt werden können. Im Einzelnen handelt es sich um

  • die Feuerversicherung mit den Gefahren Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
  • die Leitungswasserversicherung mit den Gefahren Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden und Nässeschäden; Leitungswasser, Rohrbruch und Frost;
  • die Sturmversicherung mit den Gefahren Sturm und Hagel;
  • die Versicherung von Naturgefahren mit

    1. Sturm, Hagel;
    2. weitere Naturgefahren.

Jede der Gefahrengruppen (bis auf weitere Elementargefahren) kann auch einzeln versichert werden. Die Gefahrengruppe weitere Elementargefahren kann ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren Gefahren versichert werden.

2.2 Definitionen der Einzelgefahren

Damit der durch die jeweilige Gefahr gebotene Versicherungsschutz hinreichend definiert wird, enthalten die VGB 2010 Begriffsbestimmungen, die nachfolgend, soweit erforderlich, erläutert werden.

2.2.1 Brand

3 Voraussetzungen

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Wesentliche Voraussetzungen für einen Brand:

  • Feuer mit Lichterscheinung (Flamme, Glut, Glimmen),
  • kein bestimmungsgemäßer Herd (Einrichtung, die zur Erzeugung oder Nährung von Feuer bestimmt ist),
  • Ausbreitung aus eigener Kraft.

Durch diese Definition sind ungefährliche, d. h. mit keinen größeren Vermögensverlusten verbundenen Schäden von der Haftung des Versicherers ausgeschlossen.

2.2.2 Blitzschlag

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich (siehe Abschnitt A § 2 Nr. 3 VGB 2010).

2.2.3 Explosion

Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.

Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

2.2.4 Implosion

Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

2.2.5 Leitungswasser

Zusammenführung von Bruchschäden und "Nässeschäden" in einer Regelung

Begriffliche Klarstellungen und die Berücksichtigung des technischen Fortschritts haben zu einer Neufassung dieser Bestimmung beigetragen.

Die VGB 2010 unterscheiden hinsichtlich der versicherten Gefahren und Schäden nach

  • Bruchschäden an bestimmten wasserführenden Anlagen und
  • Nässeschäden.

Abschnitt A § 3 VGB 2010 sieht folgende Definition vor:

2.2.5.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden

Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende

  1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

    aa) der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
    bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
    cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,

    sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

  2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgenden Installationen:

    aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
    bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.

    Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

    Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

2.2.5.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden

Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

  1. diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
  2. die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
  3. der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Versicherungsschutz für Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück ist nicht automatisch gegeben (Deckung bezieht sich nur auf Zuleit...

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