1Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über

 

1.

die bauliche Gestaltung, Größe und Standorte der stationären Einrichtungen sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von stationären Einrichtungen,

 

2.

die Anforderungen an die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung, die Fachbereichsleitung und die Beschäftigten in stationären Einrichtungen, an eine ausreichende Personalbesetzung, die nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 vorgesehenen Ausnahmen sowie die Fortund Weiterbildung der Beschäftigten,

 

3.

die Wahl des Bewohnerbeirats, die Bildung des Fürsprechergremiums, des Angehörigen- und Betreuerbeirats und die Bestimmung der Bewohnerfürsprecher sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung; in der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige, Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen und anderweitig ehrenamtlich engagierte Personen in angemessenem Umfang in den Bewohnerbeirat gewählt werden können,

 

4.

hygienerechtliche Bestimmungen für stationäre Einrichtungen nach § 3, die einen ausreichenden und dem Konzept der stationären Einrichtung angepassten Schutz der Bewohner vor Infektionen sowie die Einhaltung der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene durch die Beschäftigten gewährleisten und

 

5.

die Pflichten des Trägers einer stationären Einrichtung im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 3 insbesondere über die Pflichten,

 

a)

ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen,

 

b)

die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten und

 

c)

dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die für die Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen.

In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 3 beschränkt sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt werden. 2Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach § 16 Absatz 3 und der nach Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt werden.

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