Normenkette

§ 28 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Es widerspricht nicht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Wirtschaftsplan mehrheitlich beschließen, der unterschiedlich hohe monatliche Vorauszahlungen vorsieht. Die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung werden aber überschritten, wenn für jeden einzelnen Monat ein unterschiedlich hohes und darüber hinaus auf Pfennigbeträge ausgerechnetes Hausgeld erhoben wird.

Es kann also durchaus zweckmäßig sein, den vorhersehbaren höheren Finanzbedarf (gerade in den Anfangsmonaten eines Geschäftsjahres) durch entsprechend höher festgesetzte Abschlagszahlungen zu decken. Die Gemeinschaft ist prinzipiell nicht verpflichtet, den höheren Bedarf gleichmäßig auf das gesamte Wirtschaftsjahr zu verteilen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.03.1992, 2/9 T 580/91= DWE 2/92, 85)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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