Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf die Geltendmachung konkret feststehender und anstehender oder zu erwartender Verfahren[1] sind zu berücksichtigen und darzustellen. Im Zusammenhang mit den Kosten der Rechtsverfolgung ist zu beachten, dass Beschlussklagen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind. Da es sich also um sog. "Verbandsprozesse" handelt, werden die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer voraussichtlich entstehenden Kosten aus gemeinschaftlichen Mitteln finanziert, weshalb für den Fall einer Anfechtungsklage in der Planperiode entsprechend entstehende Kosten berücksichtigt werden können. Insbesondere – aber überhaupt mit Blick auf die Finanzierung von Klagen der Gemeinschaft – bietet es sich alternativ an, eine entsprechende Rücklage zu bilden.[2] Insoweit können dann durch mäßige Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung der Kosten von Klagen der Gemeinschaft angespart werden.

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