Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH[1] kann bereits im Wirtschaftsplan die Finanzierung von Anfechtungsklagen durch entsprechende Kostenposition berücksichtigt werden.[2]

 

Klage muss zu "erwarten" sein

Die Möglichkeit der Finanzierung von Anfechtungsklagen im Wirtschaftsplan ist allerdings nur dann möglich, wenn solche auch tatsächlich zu erwarten sind. Hier muss also aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit zumindest die Gefahr bestehen, dass weitere Anfechtungsklagen drohen. Rein abstrakt kann also eine Finanzierung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgen. Zu erwarten sind Anfechtungsklagen z. B. immer dann, wenn einige der Wohnungseigentümer in der Vergangenheit "immer wieder" Anfechtungsklagen erhoben haben.

Sind demnach Anfechtungsklagen zu erwarten, können die benötigten Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Konsequenz: Anteilig kostenbelastet ist also zunächst auch der potenzielle Kläger. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beklagte im Verfahren ist, wäre der potenzielle Kläger ohnehin in die Verteilung der der Gemeinschaft auferlegten Verfahrenskosten eingebunden.

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