Anzugeben sind

  • der Name des Darlehensgebers,
  • der Nennbetrag des Darlehens,
  • die Auszahlungsbedingungen,
  • die jährliche Tilgung und
  • die jährlichen Zinsen.

Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach §§ 4, 21 Abs. 3 II. BV. Danach ist derjenige Zinssatz maßgeblich, den der Bauherr mit dem Darlehensgeber vereinbart hat.

 
Achtung

Höchstzins

Zu beachten ist allerdings, dass in jedem Fall höchstens die marktüblichen Zinsen für erste Hypotheken berücksichtigt werden können.

Der Zinsbetrag ist aus dem Nennbetrag des Darlehens zu berechnen. Dies gilt auch bei der Vereinbarung eines Disagios.

 
Praxis-Beispiel

Disagio

Darlehen 50.000 EUR, Zinssatz 8 %, Auszahlung 45.000 EUR, maßgeblicher Zinsbetrag = 4.000 EUR.

Bei einem Annuitätendarlehen verringert sich im Lauf der Zeit der Zinsbetrag zugunsten der Tilgung; gleichwohl ist auch hier stets die Ursprungsverzinsung maßgeblich.[1] Diese Rechtsfolge gilt ebenso nach der planmäßigen Tilgung des Darlehens; auch in diesem Fall darf weiterhin die Ursprungsverzinsung angesetzt werden. Gleiches gilt bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens oder bei einer Ersetzung des Darlehens durch ein anderes zu gleichen Konditionen.

 
Hinweis

Ersatzdarlehen teurer

Sind für das Ersatzdarlehen höhere Zinsen zu zahlen, so kann die höhere Kapitalkostenbelastung nur berücksichtigt werden, wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat[2], anderenfalls kann nur die ursprüngliche Verzinsung angesetzt werden.[3]

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