(1) 1Die Verpflichtungserklärung nach § 3 ist gegenüber der Bausparkasse abzugeben. 2Die Bausparkasse hat den Bausparer über die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz ausdrücklich und schriftlich zu belehren und ihm die Abgabe dieser Erklärung schriftlich zu bestätigen.

 

(2) 1Die Bausparkasse hat dem Bausparer unverzüglich den nach § 3 zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zu dem er den Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens auf Dauer zu verlassen hat, schriftlich mitzuteilen. 2Hierüber unterrichtet sie die Ausländerbehörde.

 

(3) 1Der Bausparer hat das Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes der Bausparkasse nachzuweisen. 2Die Bausparkasse unterrichtet die Ausländerbehörde und die Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der Bausparer seinen Wohnsitz hatte, über die Ausreise.

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