Ein ausländischer Bausparer kann ein Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen in dem Staat verwenden, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wenn er
2. |
ein Arbeitnehmer, Arbeitsloser oder selbständig Erwerbstätiger mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist, |
3. |
im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Bausparsumme oder eines Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck ist und |
4. |
eine Rückkehrverpflichtung nach § 3 eingegangen ist. |
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