Leitsatz

Es verstößt grundsätzlich gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Verwalter wiederbestellen, der über mehrere Jahre weder Jahresabrechnungen noch Wirtschaftspläne zur Beschlussfassung vorgelegt hat.

 

Fakten:

Vorliegend hatte der Verwalter über mehrere Jahre hinweg keine Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen sowie die Wirtschaftspläne herbeigeführt. Sein Wiederbestellungsbeschluss wurde daher seitens eines Wohnungseigentümers angefochten. Und dies erfolgreich. Zwar muss die Nichterstellung einer Jahresabrechnung nicht zwangsläufig zu einer Abberufung des Verwalters führen. Werden jedoch für mehrere Wirtschaftsperioden weder Jahresabrechnung noch Wirtschaftspläne zur Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft gestellt, verletzt der Verwalter die Mitwirkungsrechte des einzelnen Eigentümers vorsätzlich und grob. Dem anfechtenden Wohnungseigentümer ist daher ein weiteres Zusammenarbeiten mit diesem Verwalter nicht zuzumuten. Seine Wiederbestellung ist nicht mehr vertretbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 05.06.2007, 34 Wx 143/06

Fazit:

Auch diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Zu beachten ist, dass ein Wiederbestellungsbeschluss auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn die Mehrheit der Eigentümer das Verwalterhandeln geduldet hatte. Vorliegend jedenfalls war die Mehrheit damit einverstanden, dass eben keine Wirtschaftspläne bzw. Jahresabrechnungen erstellt wurden. Hierauf kann es aber nicht ankommen, da die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers auf eine entsprechende Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 5 WEG nicht durch Mehrheitsbeschluss beschnitten werden können. Hierfür bedürfte es einer entsprechenden Vereinbarung.

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