Leitsatz

Im Falle einer Schenkung eines belasteten Grundstücks stellt die Übernahme der Belastungen im Regelfall keine Gegenleistung des Übernehmers dar, sondern die übernommenen Belastungen mindern lediglich den Wert des Geschenks.

Wird gleichzeitig eine Versorgung des Schenkers vereinbart, stellt auch dies regelmäßig keine Gegenleistung dar, sondern ist als Auflage des Schenkers zu betrachten.

Ist eine Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks möglich, da der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt, so kann der Anspruch nur Zug um Zug gegen den Wertausgleich für den entgeltlichen Teil des Geschäfts geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin übertrug ihrem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Wohnungsrecht und Grundpfandrechten belastetes Wohngrundstück. Der Sohn räumte der Klägerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht, eine monatliche Rentenzahlung und die Zahlung in eine Alterkasse ein. Durch den Verkauf eines Teils des Grundbesitzes löste der Sohn und Beklagte die übernommenen Belastungen ab.

Die Klägerin hat die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen und fordert die Herausgabe des Grundbesitzes und Zahlung.

 

Entscheidung

Das Vorliegen groben Undanks steht außer Frage.

Hinsichtlich des Rückforderungsanspruch gilt, dass der Schenker den geschenkten Gegenstand nur dann herausverlangen kann, wenn der unentgeltliche Charakter überwiegt. Dies ist in diesem Falle so.

Die Übernahme der dinglichen Belastungen und des bereits bestehenden Wohnrechts stellt keine Gegenleistung des Beklagten dar, sondern mindert lediglich den Wert des Geschenks. Dem Wert des Geschenks stehen damit nur noch die an die Klägerin versprochenen Altenteilsleistungen gegenüber, die den Wert mindern. Im Ergebnis überwiegt jedoch der Wert des Geschenks.

Zudem sind die in einem Übertragungsvertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers in der Regel keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern stellen eine aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflage dar.

Soweit die Herausgabe des Geschenkten infolge der teilweisen Veräußerung unmöglich geworden ist, muss der Beklagte Wertersatz leisten. Der Zahlungsanspruch besteht allerdings nur, soweit nach der Ablösung der Belastungen noch ein Aktivsaldo zugunsten der Klägerin verbleibt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.04.1989, V ZR 252/87

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