Im Gesetz sind die wichtigsten Fragen des Werkvertragsrechts (Gegenstand des Vertrags, Abnahme und Vergütung, Gefahrtragung und Gewährleistung) geregelt. Die meisten gesetzlichen Vorschriften können durch vertragliche Vereinbarungen ergänzt oder abbedungen werden.

3.1 Pflichten des Auftragnehmers

Hauptpflicht des Auftragnehmers (Werkunternehmer) ist die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung des Werks. Zu dieser vertraglichen Hauptpflicht treten ggf. ergänzende Pflichten wie Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten sowie Obhuts- und Fürsorgepflichten hinzu.

3.2 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber (Besteller) hat das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen und die vereinbarte Vergütung zu entrichten.[1]

Darüber hinaus können den Auftraggeber insbesondere Mitwirkungspflichten treffen. Mitzuwirken hat der Auftraggeber soweit wie erforderlich, um dem Auftragnehmer die Herstellung des Werks zu ermöglichen. Zudem muss er alles unterlassen, was die Herstellung des Werks grundlos beeinträchtigt oder gefährdet, und er muss auf ihm bekannte, für den Werkunternehmer nur schwer erkennbare Gefahren für die Herstellung hinweisen.[2]

[2] Sprau, Palandt, BGB, 82. Aufl. 2023, § 631 Rz. 25.

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