Leitsatz

Ein Installateur muss Schadensersatz zahlen, wenn er eine Abwasserleitung anschließt ohne zu prüfen, ob eine Rückstausicherung vorhanden ist. Das gilt auch, wenn die Grundleitung von einem anderen Unternehmen gelegt worden ist.

 

Sachverhalt

Ein Wohnungseigentümer verlangt von einem Installateur Schadensersatz wegen eines Wassereinbruchs. Der Installateur hatte seine Souterrainwohnung an eine falsche Abwasserleitung angeschlossen, ohne zu prüfen, ob eine Rückstauklappe vorhanden war. Der Installateur berief sich darauf, dass die Grundleitung von einem anderen Unternehmen verlegt worden sei. Er habe nur den Auftrag gehabt, die Hausanschlüsse mit den "vorgerichteten" Grundanschlüssen zu verbinden.

Der BGH gibt dem Wohnungseigentümer Recht. Der Installateur haftet nach Werkvertragsrecht (§§ 634, 280 BGB) auf Schadensersatz, wenn sein Werk mangelhaft war, er diesen Mangel zu vertreten hat und der Schaden durch den Mangel verursacht worden ist. Im Urteilsfall hatte der Installateur den Auftrag von der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten, die Hausanschlüsse fachgerecht an die Grundleitungen anzuschließen. Ihm war dabei bekannt gewesen, dass die Souterrainwohnung des Klägers an eine Leitung mit Rückstauventil angeschlossen werden musste; er wusste auch, dass für die anderen Wohnungen eine zweite Leitung ohne Rückstauventil vorhanden war. Er schuldete also nicht allein die Verbindung der vorgefundenen Rohre, sondern als Werkerfolg einen funktionierenden Anschluss an die Grundleitung mit Rückstauklappe.

Der Installateur hätte sich erkundigen müssen, welche Leitung über eine Rückstauklappe verfügt. Denn jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen Unternehmers ausführt, muss prüfen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 30.6.2011, VII ZR 109/10.

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