1 Leitsatz

Ein unternehmerisch tätiger Ehegatte wird auch dann (alleiniger) Steuerschuldner für die Werklieferung eines ausländischen Unternehmers, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau empfangen hat.

2 Das Problem

Im Streitfall geht es um die Frage, ob für die Errichtung eines Einfamilienhauses durch eine österreichische Baufirma der inländische unternehmerisch tätige Ehemann Steuerschuldner der Werklieferung wird (Reverse-Charge-Verfahren), auch wenn er diese zusammen mit seiner Ehefrau in Auftrag gegeben und für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat.

3 Die Entscheidung

Das FG München bejaht die Frage, da der Kläger Leistungsempfänger einer Werklieferung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer gewesen sei. Seiner alleinigen Inanspruchnahme als Steuerschuldner stehe nicht entgegen, dass er und seine Ehefrau, die Nicht-Unternehmerin ist, in gleichem Umfang Empfänger der Werklieferung waren. Der Kläger als Unternehmer und seine Ehefrau seien schließlich hinsichtlich des geschuldeten Entgelts auch Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. Außerdem sei zu beachten, dass das Reverse-Charge-Verfahren auch dann anwendbar sei, wenn die bezogene Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich bestimmt ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG).

 
Hinweis

Hinweis

Da der BFH (V R 7/20) demnächst über die Revision zu entscheiden hat, empfiehlt es sich, gleichgelagerte Fälle durch Einspruchseinlegung offenzuhalten.

4 Entscheidung

FG München, Urteil v. 29.1.2020, 3 K 1818/18

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