Leitsatz

Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften, in der nur der Minuten- aber nicht der Gesamtpreis angegeben wird, ist unlauter i. S. von § 4 Nr. 2 UWG. Hierdurch wird die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt.

 

Sachverhalt

In dem vorliegenden Rechtsstreit klagte ein Dachverband von Verbraucherzentralen gegen einen Anbieter von Klingeltönen, Logos und SMS-Bildern für Handys. Die Beklagte hatte für ihre Dienste in einer Jugendzeitschrift geworben und dabei nur den Minutenpreis für das Herunterladen aber nicht den Gesamtpreis angegeben. Nach Auffassung der Klägerin ist ein solches Vorgehen unlauter nach § 4 Nr. 2 UWG.

Der BGH ist in seinem Urteil der Auffassung der Klägerin gefolgt. Durch die geschilderte Art der Werbung kann die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werden. Wer sich mit einer Werbung z. B. durch eine Anzeige in Jugendzeitschriften gezielt an Kinder und Jugendliche wendet, muss ausreichend deutlich machen, welche finanziellen Belastungen auf diese zukommen. Um dieser Anforderung zu genügen, ist es aber nicht ausreichend, nur den Minutenpreis anzugeben. Vielmehr muss parallel zumindest auch die durchschnittliche Ladedauer genannt werden.

Dies gilt besonders auch deshalb, weil der jugendliche Kunde erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Abrechnung die wahren Kosten erfährt. Zudem können die von der Beklagten angebotenen Leistungen zeit- und ortsunabhängig in Anspruch genommen werden, was die Gefährdung der Zielgruppe zusätzlich steigert.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 6.4.2006, I ZR 125/03.

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