Leitsatz

Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine "optimale Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach §43b BRAO, §6 BORA zu verneinen sein.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Rechtsanwälte. Der Beklagte gehört einer Rechtsanwalts-Partnerschaft an. Auf deren Homepage heißt es unter anderem: "Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, eine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche juristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität." Die Kläger sind der Auffassung, der Hinweis auf eine "optimale Vertretung" sei eine reklamehafte Selbstanpreisung und stelle eine für einen Rechtsanwalt unzulässige Werbung dar. Der BGH bestätigte die Abweisung einer Unterlassungsklage durch die Vorinstanz.

 

Entscheidung

Die beanstandete Passage auf der Homepage der Partnerschaft verstößt nicht gegen die die anwaltliche Werbung regelnden Vorschriften[1]. Diesen Bestimmungen kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu. Die beanstandete Werbeaussage verstößt jedoch nicht gegen das hier verankerte Sachlichkeitsgebot. Dem Rechtsanwalt ist Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist[2]. Er darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind[3]. Eine Einschränkung dieser Werbemöglichkeiten ist nur dann mit dem in der Verfassung verankerten Grundrecht auf freie Berufsausübung[4] vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht[5]. Selbstdarstellungen des Rechtsanwalts unterliegen, soweit Form und Inhalt der Werbung nicht unsachlich sind, keinem generellen Werbeverbot. Das von den Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung[6].

Nicht jede positive werbliche Darstellung der Leistung des Rechtsanwalts ist mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbar. Zudem sind Einzeläußerungen wie der hier beanstandete Satzim Kontext der gesamten Werbeaussage auszulegen. Er steht als Aussage über die Leistung der Kanzleimitglieder in einem engen inneren Zusammenhang mit den Angaben über die personelle und sachliche Ausstattung der Kanzlei. Die beanstandete Werbung ist nach dem Kontext, in den das Wort "optimal"gestellt ist, nicht als Vergleich mit anderen Rechtsanwälten zu verstehen. Denn "optimal" geht auf das lateinische "optimus" zurück, was "der Beste" bedeutet. Das Wort "optimal" wird aufgrund seiner vielfachen Verwendung in der Werbung nicht als – nach §4 UWG verbotener – Superlativ empfunden.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 27.1.2005, I ZR 202/02

[1] Vgl. §43b BRAO; §6 BORA
[2] Vgl. §43b BRAO
[3] Vgl. §6 BORA
[4] Vgl. Art.12 GG

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