Leitsatz

Werden in einen Test verschiedener Lohnsteuerhilfevereine nur einzelne Beratungsstellen einbezogen, ist die Werbung eines am Test beteiligten Vereins, die den Eindruck erweckt, die vergebene Testnote beziehe sich auf seine gesamte Organisation, irreführend, wenn dem Test nur eine auf die jeweils getesteten Beratungsstellen beschränkte Aussagekraft zukommt.

 

Sachverhalt

Wer zum Nachteil anderer Mitbewerber irreführend wirbt, kann bei bestehender Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§§ 3, 5, 8 UWG). Auch Lohnsteuerhilfevereinen ist irreführende Werbung untersagt. Der BGH billigte vor kurzem die Verurteilung eines solchen bundesweit tätigen Vereins, der unter Bezugnahme auf eine von der "Stiftung Warentest" durchgeführte Untersuchung in der Presse und auf seiner Homepage mit dem Gütesiegel der Stiftung und dem Testergebnis "gut" für seine Leistungen geworben hatte. Diese Werbung war jedoch irreführend, weil von den 289 Beratungsstellen des Beklagten nur 5 – also 1,73 % – getestet worden waren, eine repräsentative Untersuchung, die einen Schluss auf das gesamte Unternehmen zugelassen hätte, somit nicht erfolgt war. Dieser Eindruck war jedoch durch die beanstandete Werbung erweckt worden.

Die Prüfung hatte sich jeweils auch nur auf die Bewertung von Service und Beratung der getesteten Beratungsstellen, nicht aber auf die Beurteilung der gesamten Organisation des beklagten Vereins erstreckt. Da dies aus der Werbung nicht ersichtlich war, war sie auch deshalb zur Irreführung der angesprochenen Personenkreise geeignet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 7.7.2005, I ZR 253/02. – Vgl. Gruppe 1 S. 697.

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