Begriff

Mietverträge über Ladenräume in einem Einkaufscenter sehen regelmäßig vor, dass sich der Mieter an den Kosten von Werbemaßnahmen beteiligen muss. Für die vertragliche Gestaltung einer solchen Beteiligung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Dabei ist zu unterscheiden, ob solche atypischen Leistungspflichten mit dem Mieter durch Einzelvereinbarung oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt. Bei Einzelvereinbarungen gilt eine hohe Vertragsfreiheit (begrenzt z. B. durch §§ 134, 138 BGB). Bei AGB setzen die § 305 ff. BGB und die konkrete Rechtsprechung Grenzen, die nachfolgend aufgezeigt sind.

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