Denkbar ist,

  • dass der Vermieter die Werbemaßnahmen durchführt und die hierdurch entstandenen Kosten anteilmäßig auf die Mieter umlegt oder
  • dass sich die Mieter zur Zahlung einer Kostenpauschale verpflichten.

Eine derartige Klausel verstößt nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klausel), weil solche Verpflichtungen nicht ungewöhnlich sind.

 
Achtung

Hinreichend deutliche Umlageklausel vereinbaren

Jedoch muss die Umlageklausel so gefasst werden, dass der Gegenstand der Werbemaßnahme und die Höhe der Kosten hinreichend deutlich werden.[1]

[1] Lehmann-Richter, ZMR 2017, S. 861, 862.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge