Denkbar ist,
- dass der Vermieter die Werbemaßnahmen durchführt und die hierdurch entstandenen Kosten anteilmäßig auf die Mieter umlegt oder
- dass sich die Mieter zur Zahlung einer Kostenpauschale verpflichten.
Eine derartige Klausel verstößt nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klausel), weil solche Verpflichtungen nicht ungewöhnlich sind.
Hinreichend deutliche Umlageklausel vereinbaren
Jedoch muss die Umlageklausel so gefasst werden, dass der Gegenstand der Werbemaßnahme und die Höhe der Kosten hinreichend deutlich werden.[1]
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