Leitsatz

Der Schadensersatzanspruch ist auf den zur Mängelbeseitigung notwendigen Betrag gerichtet. Der Auftraggeber kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Minderung des Verkehrswerts des Werks verwiesen werden, wenn dieser erheblich geringer ist als die Kosten der Mängelbeseitigung.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte 1994 vom Beklagten eine fast fertiggestellte Doppelhaushälfte als Wohnungseigentum für einen Preis von 210000 DM erworben. Nach ihrem Einzug hatte sie in zahlreichen Schreiben fortlaufend Mängel geltend gemacht. Inzwischen sind Mängel unstreitig, die zu einer Minderung von ca. 31000 DM und zu einem Mängelbeseitigungsaufwand von über 153000 DM führen. Mit ihrer Klage will die Klägerin erreichen, dass von einem Treuhandkonto, auf das sie vereinbarungsgemäß einen Teil des Kaufpreises einbezahlt hatte, 155000 DM an sie ausbezahlt werden. Diesen Betrag hatte das OLG auf 40000 DM reduziert mit der Begründung, die Klägerin könne die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert des Objekts und seinem hypothetischen Wert in mangelfreiem Zustand verlangen. Diese Rechtsansicht lehnte der BGH ab, hob das Urteil auf und sprach der Klägerin den ganzen verlangten Betrag zu.

Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Betrag gerichtet und soll die Nachteile ausgleichen, die durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind; er tritt an die Stelle des auf mangelfreie Herstellung gerichteten Erfüllungsanspruchs. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Unternehmer als Ausgleich für das mangelhafte Werk nur den – geringeren – Ersatz der objektiven Minderung des Verkehrswertes schuldete. Allerdings könne der Unternehmer nach § 251 Abs. 2 BGB die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs verweigern, wenn es für ihn unzumutbar wäre, die vom Auftraggeber in nicht sinnvoller Weise geforderten Aufwendungen tragen zu müssen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 10.3.2005, VII ZR 321/03. – Zur Gewährleistung beim Werkvertrag vgl. Gruppe 16 S. 427ff.

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