Den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer wird nach wie vor die auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte Nachhaftung des § 9a Abs. 4 WEG n. F. (früher § 10 Abs. 8 WEG) treffen; da ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG n. F. lediglich die Abrechnungsspitze zum Gegenstand haben wird, haftet der ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach wie vor auf Beitragsrückstände nach dem Wirtschaftsplan. | § 28 Abs. 2 WEG n. F. | Klagen gegen die Wohnungseigentümer |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen