Den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer wird nach wie vor die auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte Nachhaftung des § 9a Abs. 4 WEG n. F. (früher § 10 Abs. 8 WEG) treffen; da ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG n. F. lediglich die Abrechnungsspitze zum Gegenstand haben wird, haftet der ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach wie vor auf Beitragsrückstände nach dem Wirtschaftsplan.

§ 9a Abs. 4 WEG n. F.

§ 28 Abs. 2 WEG n. F.

Beschlusswirkung

Klagen gegen die Wohnungseigentümer

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