Eine unmittelbare Haftung des Verwalters gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern wird es weiterhin geben; selbstverständlich haftet der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als deren Organ. § 27 WEG n. F.

Typologie des Verwaltervertrags

Verfahrenskostenbelastung des Verwalters

Stellung und Pflichten des Verwalters

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