Eine unmittelbare Haftung des Verwalters gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern wird es weiterhin geben; selbstverständlich haftet der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als deren Organ. | § 27 WEG n. F. | Typologie des Verwaltervertrags Verfahrenskostenbelastung des Verwalters Stellung und Pflichten des Verwalters |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen