Zur Wirkung gegen Sondernachfolger von Wohnungseigentümern, bedürfen Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel der Eintragung ins Grundbuch. Dies gilt auch für Altbeschlüsse. Eine vereinbarte Erwerberhaftung wirkt nur dann gegen den Sondernachfolger, wenn diese ausdrücklich im Grundbuch eingetragen ist.

§ 10 Abs. 3 WEG n. F.

§ 7 Abs. 3 WEG n. F.

§ 48 Abs. 1 und 3 WEG n. F.

Erwerberhaftung

Eintragung von Öffnungsklausel-Beschlüssen in das Grundbuch

Grundbucheintragung von Beschlüssen aufgrund einer Öffnungsklausel

Publizität des Grundbuchs

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