Bauliche Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen, müssen Wohnungseigentümern in aller Regel gestattet werden; auch Mietern wird ein entsprechender Anspruch gegen ihre Vermieter eingeräumt. | § 554 BGB n. F. | Einbruchsschutz (Wohnungseigentum) Einbruchsschutz (Miete) |
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