Bauliche Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen, müssen Wohnungseigentümern in aller Regel gestattet werden; auch Mietern wird ein entsprechender Anspruch gegen ihre Vermieter eingeräumt.

§ 20 Abs. 2 WEG n. F.

§ 554 BGB n. F.

Einbruchsschutz (Wohnungseigentum)

Einbruchsschutz (Miete)

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