Der Bauträger kann künftig als teilender Eigentümer eine "Ein-Personen-Gemeinschaft" bilden, da die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht. | § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. | Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft |
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