Der Bauträger kann künftig als teilender Eigentümer eine "Ein-Personen-Gemeinschaft" bilden, da die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht. § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge