Abweichend von § 20 Abs. 3 WEG n. F. benötigt ein Wohnungseigentümer für eine (bauliche) Veränderung des Sondereigentums gemäß § 13 Abs. 2 WEG n. F. keine Gestattung, wenn keinem anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliches Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Das ist der wesentliche Unterschied zur baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Denn dort bedürfen alle baulichen Veränderungen eines Mehrheitsbeschlusses. Eines Gestattungsbeschlusses bedarf der Wohnungseigentümer bei einer baulichen Veränderung des Sondereigentums aber dann, wenn zwar nachteilig betroffene Wohnungseigentümer mit der Baumaßnahme einverstanden, aber eben doch nachteilig betroffen sind. In diesem Fall hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung. |
§ 13 Abs. 2 WEG n. F. | Baumaßnahmen |
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