Überblick

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde auch erwogen, eine Harmonisierung der wohnungseigentums- und mietrechtlichen Gebrauchsvorschriften gesetzlich zu regeln. Da die denkbaren Gebrauchskonflikte jedoch zu vielfältig für eine abstrakt-generelle Regelung sind, ist der Gesetzgeber der Empfehlung des Abschlussberichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsrechts gefolgt und überlässt die Lösung dieser Probleme der Rechtsprechung.

Wesentliche Leitlinien ergeben sich insoweit auch aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung.[1] Demnach setzen sich die wohnungseigentumsrechtlichen Regelungen grundsätzlich gegenüber den mietrechtlichen Regelungen durch. Im Übrigen hat es der Vermieter in der Hand, beim Abschluss des Mietvertrags einen Änderungsvorbehalt aufzunehmen, um etwaige nachträgliche wohnungseigentumsrechtliche Gebrauchsbeschränkungen auf den Mieter überzuleiten.

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