Überblick

Nach wie vor regelt § 14 WEG die Pflichten eines Wohnungseigentümers. Absatz 1 regelt in Zukunft die Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Absatz 2 diejenigen gegenüber den anderen Wohnungseigentümern. Im Gegensatz zu der bislang geltenden Rechtslage, wird der Anspruch künftig allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen und steht nicht mehr den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Bei Pflichtverstößen eines Wohnungseigentümers muss also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handeln bzw. diese sanktionieren. Der einzelne Wohnungseigentümer hat keinen direkten Anspruch mehr gegen einen Störer, soweit durch die Pflichtverletzung nicht auch sein Sondereigentum konkret beeinträchtigt wird.

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