Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. sind die Wohnungseigentümer untereinander zunächst verpflichtet, das Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Dieser Unterlassungsanspruch ergänzt die insoweit im allgemeinen Zivilrecht verankerte Vorschrift des § 1004 BGB. Allerdings ist ihr Anwendungsbereich nicht sehr groß, da zunächst die gesamte Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Zwar bezieht sich § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. gerade auf das Sondereigentum. Soweit aber auch gegen Regelungen einer Hausordnung verstoßen wird, stehen dem einzelnen Wohnungseigentümer keine Individualansprüche auf Unterlassen zu, sondern wiederum nur der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ausnahmen gelten freilich dann, wenn der einzelne Wohnungseigentümer bzw. sein Sondereigentum durch das Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar beeinträchtigt ist. Dann steht ihm auch ein Individualanspruch auf Unterlassung zu, den er notfalls gerichtlich im Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. gegen den störenden Wohnungseigentümer geltend machen kann.

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