Der Regelungsgehalt von § 16 Abs. 1 WEG wird durch das WEMoG lediglich sprachlich modifiziert. Materiell-rechtliche Änderungen ergeben sich nicht.

 
 
WEG a. F. WEG n. F.

§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten

§ 16 Nutzungen und Kosten

(1) 1Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. 2Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. (1) 1Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. 2Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. 3Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

Wenn in § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. künftig nicht mehr von Nutzungen die Rede ist, sondern von Früchten des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens, dient dies nur der inhaltlichen Beschreibung der Nutzungen i. S. d. § 100 BGB. Früchte des Gemeinschaftseigentums stellen insoweit in erster Linie Einnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum dar. Früchte des Verwaltungsvermögens stellen in erster Linie Zinseinnahmen dar. Diese Früchte werden nach wie vor nach dem Maßstab der Miteigentumsanteile unter den Wohnungseigentümern verteilt. Auch das WEMoG verleiht insoweit keine Beschlusskompetenz zu einer anderweitigen Verteilung unter den Wohnungseigentümern.

Die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG n. F. bezüglich der Befugnis der Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums, entspricht der bisherigen und noch geltenden Regelung des § 13 Abs. 2 WEG a. F. Änderungen ergeben sich also auch insoweit nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge